Kurztitel

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Lehrberuf Fleischverkauf

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.