Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.
Fleischverkauf-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,
Paragraph eins
01.07.2000
Lehrberuf Fleischverkauf
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.