Bundesrecht konsolidiert

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Feinoptik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Feinoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volumenberechnung und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    Prozentrechnung,
  4. Ziffer 4
    Pfeilhöheberechnung,
  5. Ziffer 5
    Schalenberechnung,
  6. Ziffer 6
    Optikträgerberechnung.

  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

  1. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

  1. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20000754

Dokumentnummer

NOR40008431

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