Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Feinoptik-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Feinoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technisches Zeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20000754

Dokumentnummer

NOR40008432

Navigation im Suchergebnis