Kurztitel

Feinoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Technisches Zeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.