Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmittelverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wiederkehrende Prüfung

§ 8.
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
    4. Ziffer 4
      Hubtische,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeughebebühnen,
    6. Ziffer 6
      auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
    7. Ziffer 7
      kraftbetriebene Anpassrampen,
    8. Ziffer 8
      Fahrtreppen, Fahrsteige,
    9. Ziffer 9
      kraftbetriebene Türen und Tore,
    10. Ziffer 10
      Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
    11. Ziffer 11
      Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
    12. Ziffer 12
      Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
    13. Ziffer 13
      Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
    14. Ziffer 14
      selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
    15. Ziffer 15
      Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
    16. Ziffer 16
      Arbeitskörbe,
    17. Ziffer 17
      Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
    18. Ziffer 18
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    19. Ziffer 19
      mechanische Leitern,
    20. Ziffer 20
      Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
    21. Ziffer 21
      Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
    22. Ziffer 22
      Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
    23. Ziffer 23
      Bolzensetzgeräte,
    24. Ziffer 24
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
    25. Ziffer 25
      Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
    26. Ziffer 26
      mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
    27. Ziffer 27
      sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
    28. Ziffer 28
      Verteilermaste.
  2. Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. Ziffer 2
      Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  3. Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
  4. Absatz 4Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
    1. Ziffer eins
      eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
  5. Absatz 5Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
    1. Ziffer eins
      Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
  6. Absatz 6Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  7. Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 267/1967, Führungssystem, Befahreinrichtung, Warneinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40035119

Navigation im Suchergebnis