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Arbeitsmittelverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 8, (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. Ziffer 2
    sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. Ziffer 3
    durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Ziffer 4
    Hubtische,
  5. Ziffer 5
    Fahrzeughebebühnen,
  6. Ziffer 6
    auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. Ziffer 7
    kraftbetriebene Anpassrampen,
  8. Ziffer 8
    Fahrtreppen, Fahrsteige,
  9. Ziffer 9
    motorkraftbetriebene Türen und Tore,
  10. Ziffer 10
    Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  11. Ziffer 11
    Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des Paragraph 9, Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
  12. Ziffer 12
    Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
  13. Ziffer 13
    Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
  14. Ziffer 14
    selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267, besteht,
  15. Ziffer 15
    Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  16. Ziffer 16
    Arbeitskörbe,
  17. Ziffer 17
    Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
  18. Ziffer 18
    Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  19. Ziffer 19
    mechanische Leitern,
  20. Ziffer 20
    Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  21. Ziffer 21
    Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
  22. Ziffer 22
    Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  23. Ziffer 23
    Bolzensetzgeräte.
  1. Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
    2. Ziffer 2
      Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
    3. Ziffer 3
      Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
  2. Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
  3. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, ist für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und 19, mindestens jedes vierte Jahr eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Bei wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 3, durch fachkundige Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass anlässlich der Prüfung durch eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.
  4. Absatz 5Abweichend von Absatz 3 und Absatz 4, gilt auf Baustellen:
    1. Ziffer eins
      Für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Für die wiederkehrende Prüfung von kraftbetriebenen mechanischen Leitern sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen.
  5. Absatz 6Eine Abnahmeprüfung nach Paragraph 7, ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
  6. Absatz 7Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Schlagworte

Führungssystem, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 267/1967, Befahreinrichtung, Warneinrichtung

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40008124

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