(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und 19, mindestens jedes vierte Jahr eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Bei wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 3 durch fachkundige Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass anlässlich der Prüfung durch eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.Abweichend von Absatz 3, ist für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und 19, mindestens jedes vierte Jahr eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Bei wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 3, durch fachkundige Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass anlässlich der Prüfung durch eine Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.