(1)Absatz eins,Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges römisch eins der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.