Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
§ 4. (1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges I der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (CELEX-Nr. 398L0018 vom 17. März 1998, ABl. Nr. L 144, vom 15. 5. 1998, S 1 ff.; im Folgenden: "Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie") entsprechen.Paragraph 4, (1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges römisch eins der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (CELEX-Nr. 398L0018 vom 17. März 1998, ABl. Nr. L 144, vom 15. 5. 1998, S 1 ff.; im Folgenden: "Anhang römisch eins der Fahrgastschiff-Richtlinie") entsprechen.
(2)Absatz 2,Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999 in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung konform.Alle an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Schiffsausrüstungen gemäß Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als mit dieser Verordnung konform.