Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 2

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VGÜ

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Ausnahme

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20000348

Dokumentnummer

NOR40003210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/15/P2/NOR40003210

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