Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2000,
Paragraph 2
01.02.2000
Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.