Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
24.03.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschüsse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG Ausschüsse einsetzen.
(2)Absatz 2,Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-Mitgliedern beschlossen.
(3)Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.
(4)Absatz 4,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren Behandlung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
10009148
Dokumentnummer
NOR12116349
Alte Dokumentnummer
N6199913312U