Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 9

Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 91/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschüsse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG Ausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2,Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-Mitgliedern beschlossen.
  3. Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10009148

Dokumentnummer

NOR12116349

Alte Dokumentnummer

N6199913312U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/91/P9/NOR12116349

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