Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Text

Ausschüsse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG Ausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2,Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-Mitgliedern beschlossen.
  3. Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren Behandlung vorzulegen.