Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 91/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.
  2. Absatz 2,Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10009148

Dokumentnummer

NOR12116341

Alte Dokumentnummer

N6199913304U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/91/P1/NOR12116341

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