Absatz eins,Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.