Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
24.03.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FZV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zur Unterweisung geeignete Personen
§ 11.Paragraph 11,
Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch eins oder eines gleichwertigen und gemäß Paragraph 8, FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
Schlagworte
Seenotfunksystem
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
10012879
Dokumentnummer
NOR12159304
Alte Dokumentnummer
N9199913282U