Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
Paragraph 11
24.03.1999
Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch eins oder eines gleichwertigen und gemäß Paragraph 8, FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.