Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Text

Zur Unterweisung geeignete Personen

Paragraph 11,

Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch eins oder eines gleichwertigen und gemäß Paragraph 8, FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.