Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.03.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FZV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
1. Abschnitt
Ausübung der Funkdienste
§ 1.Paragraph eins,
Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn Die Ausübung des Funkdienstes ist von Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Flugfunkdienst, Seefunkdienst
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
10012879
Dokumentnummer
NOR12159294
Alte Dokumentnummer
N9199913272U