Bundesrecht konsolidiert

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Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung § 1

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt

Ausübung der Funkdienste

Paragraph eins,

Die Ausübung des Funkdienstes ist von Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
  2. Ziffer 2
    kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
  3. Ziffer 3
    die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
  4. Ziffer 4
    das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Flugfunkdienst, Seefunkdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR12159294

Alte Dokumentnummer

N9199913272U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/85/P1/NOR12159294

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