Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.03.1999

Text

1. Abschnitt

Ausübung der Funkdienste

Paragraph eins,

Die Ausübung des Funkdienstes ist von Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
  2. Ziffer 2
    kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
  3. Ziffer 3
    die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
  4. Ziffer 4
    das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.