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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 7;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
    3. Ziffer 3
      Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
    5. Ziffer 5
      Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
    6. Ziffer 6
      Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4,;
    7. Ziffer 7
      Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
    8. Ziffer 8
      Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
    9. Ziffer 9
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
    10. Ziffer 10
      Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
      1. Litera a
        gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
      2. Litera b
        das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  2. Absatz 2,Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Melamin;
    2. Ziffer 2
      Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Melamin;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien.
  3. Absatz 3,Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Wasserstoffperoxid;
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien.
  4. Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz eins bis 3 zurückzuführen ist
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz eins, Ziffer 10,,
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV)
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV)
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV)
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Kunstharzen,
      2. Litera b
        Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
      3. Litera c
        Arzneimitteln oder Kosmetika,
      4. Litera d
        Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
      5. Litera e
        Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      6. Litera f
        Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      7. Litera g
        Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
      8. Litera h
        Chemiefasern,
      9. Litera i
        Explosivstoffen,
      10. Litera j
        organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
      für welche die gemäß Absatz eins, hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
    8. Ziffer 8
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
      2. Litera b
        Harnstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV);
    9. Ziffer 9
      Abwasser aus der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    10. Ziffer 10
      Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz eins bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
    11. Ziffer 11
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 3,
  6. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 anfallen.
  7. Absatz 7,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die in Anlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Schlagworte

Nitroverbindung, Nitrosoverbindung, Syntheseprozess, Hefeerzeugung, Spirituserzeugung, Zuckererzeugung, Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Pflanzenschutzmittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/7/P1/NOR40265753

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