Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
- Ziffer einsLagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 7;
- Ziffer 2Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
- Ziffer 3Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
- Ziffer 4Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
- Ziffer 5Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
- Ziffer 6Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4,;
- Ziffer 7Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
- Ziffer 8Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
- Ziffer 9Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
- Ziffer 10Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
- Litera agleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
- Litera bdas Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.