Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TFVO
Index
93/01 Eisenbahn
Text
§ 6.Paragraph 6,
Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
10012868
Dokumentnummer
NOR12159222
Alte Dokumentnummer
N9199910165E