Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Text

Paragraph 6,

Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.