II. Einsatz von Triebfahrzeugführernrömisch zwei. Einsatz von Triebfahrzeugführern
§ 4.Paragraph 4,
Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (Paragraph 19, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die
beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,
geistig und körperlich geeignet sind,
über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt III) nachgewiesen haben.die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt römisch drei) nachgewiesen haben.