Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Triebfahrzeugführer-Verordnung § 4

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch zwei. Einsatz von Triebfahrzeugführern

Paragraph 4,

Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (Paragraph 19, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die

  1. Ziffer eins
    beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. Ziffer 2
    geistig und körperlich geeignet sind,
  3. Ziffer 3
    vertrauenswürdig sind,
  4. Ziffer 4
    über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
  5. Ziffer 5
    die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt römisch drei) nachgewiesen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159220

Alte Dokumentnummer

N9199910163E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/64/P4/NOR12159220

Navigation im Suchergebnis