Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Text

römisch zwei. Einsatz von Triebfahrzeugführern

Paragraph 4,

Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (Paragraph 19, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die

  1. Ziffer eins
    beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. Ziffer 2
    geistig und körperlich geeignet sind,
  3. Ziffer 3
    vertrauenswürdig sind,
  4. Ziffer 4
    über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und
  5. Ziffer 5
    die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt römisch drei) nachgewiesen haben.