Bundesrecht konsolidiert

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Triebfahrzeugführer-Verordnung § 12

Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
    3. Ziffer 3
      eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.

Schlagworte

Anfahrübung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012868

Dokumentnummer

NOR12159228

Alte Dokumentnummer

N9199910171E

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