(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.