Kurztitel

Triebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
    3. Ziffer 3
      eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.