Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
Paragraph 12
01.07.1999