Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159475

Alte Dokumentnummer

N9199916282A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/62/P4/NOR12159475

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