(3)Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag für Ladetarifgeräte den Ort der Prüfung und für Elektrizitätszähler und andere elektrische Tarifgeräte einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.