Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte § 2

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikation des Loses;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler, für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät und für jedes der Prüfung unterzogene Ladetarifgerät einschließlich der Einrichtung zur Energiemessung bzw. jede der Prüfung unterzogene Gesamtheit;
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag für Ladetarifgeräte den Ort der Prüfung und für Elektrizitätszähler und andere elektrische Tarifgeräte einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40274307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/62/P2/NOR40274307

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