Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 491/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.11.2020

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikation des Loses;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler und für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät;
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40227415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/62/P2/NOR40227415

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