(1)Absatz eins,Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert wurden - die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasstNach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert wurden - die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst
Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.