Bundesrecht konsolidiert

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Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

19.01.2001

Abkürzung

FSG-VBV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Perfektionsschulung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel römisch zwei der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren. Diese umfaßt
    1. Ziffer eins
      Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muß sowie
    2. Ziffer 2
      ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
  2. Absatz 2,Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR12159533

Alte Dokumentnummer

N9199957345L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1999/54/P5/NOR12159533

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