(1)Absatz eins,Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren. Diese umfaßtNach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel römisch zwei der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren. Diese umfaßt
Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muß sowie
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß Paragraph 7, mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.