Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KVV 1999
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Berechnungszeitraum
§ 8.Paragraph 8,
Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre. Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
NOR40002731