Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Berechnungszeitraum

Paragraph 8,

Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.