Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Organstrafverfügungenverordnung § 2

Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgStVfgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Durchführung

Paragraph 2,

Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20000324

Dokumentnummer

NOR40002858

Navigation im Suchergebnis