Kurztitel

Organstrafverfügungenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Durchführung

Paragraph 2,

Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.