Bundesrecht konsolidiert

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Beglaubigungsverordnung § 2

Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 494/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeglV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Gegenstand der Beglaubigung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40098292

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