Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Text

Gegenstand der Beglaubigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.