Bundesrecht konsolidiert

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Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen Art. 5

Kurztitel

Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Artikel römisch fünf

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel römisch eins genannten Werten beträgt:

1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20000259

Dokumentnummer

NOR40002318

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