Kurztitel

Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Artikel römisch fünf

Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel römisch eins genannten Werten beträgt:

1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.