Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,
Artikel 5
01.01.2000
Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel römisch eins genannten Werten beträgt:
1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.