Bundesrecht konsolidiert

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Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen Art. 3

Kurztitel

Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Artikel römisch drei

Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel römisch eins und römisch zwei gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG).

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20000259

Dokumentnummer

NOR40002316

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