Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel römisch eins und römisch zwei gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG).