Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999,
Artikel 3
01.01.2000
Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel römisch eins und römisch zwei gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DMSG).