Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit § 3

Kurztitel

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BS-V

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 3,

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

NOR40002173

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