Kurztitel

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Text

Abweichungen

Paragraph 3,

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.