Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
Paragraph 3
04.12.1999
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.