Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit § 2

Kurztitel

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BS-V

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Durchführung der Untersuchungen

Paragraph 2,

Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach Paragraph 11, BS-V Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (Paragraph 76, B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und
  2. Ziffer 2
    die im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß Paragraph 11, BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

NOR40002172

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