die im § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.die im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß Paragraph 11, BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.