Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,
Paragraph 2
04.12.1999
Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach Paragraph 11, BS-V Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (Paragraph 76, B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn