(2)Absatz 2,Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem VerhältnisZur Berechnung des Schlüssels nach Absatz eins, sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem Verhältnis
der durchschnittlichen Zahl der Betriebe je Gebietskrankenkasse laut den in den Monaten Jänner und Juli des Geschäftsjahres durchgeführten Zählungen,
der im Monatsdurchschnitt des Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse versicherten Erwerbstätigen,
der Höhe der Kosten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches des vorangegangenen Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse
zu der alle Gebietskrankenkassen umfassenden jeweiligen Summe dieser Zahlen. Die Prozentsätze sind jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden. Der Schlüssel hat die Summen dieser Prozentsätze mit der Maßgabe auszuweisen, dass
die Prozentsätze nach den Z 1 und 2 jeweils im Ausmaß von 40%die Prozentsätze nach den Ziffer eins und 2 jeweils im Ausmaß von 40%
und
die Prozentsätze nach Z 3 im Ausmaß von 20%die Prozentsätze nach Ziffer 3, im Ausmaß von 20%
zu berücksichtigen sind; dabei ist auf jeweils vier Dezimalstellen zu runden.