Absatz eins,Soweit die Kostenvergütung nach Paragraph eins, den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel (Absatz 2,), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung vorzunehmen.