Bundesrecht konsolidiert

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Kostenvergütungsverordnung § 1

Kurztitel

Kostenvergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 429/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt

  1. Ziffer eins
    für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20000228

Dokumentnummer

NOR40002064

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