Kurztitel

Kostenvergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Paragraph eins,

Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt

  1. Ziffer eins
    für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
  2. Ziffer 2
    für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.