(1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.